Der Kantonstierarzt legt eine Überwachungszone im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand fest.
Art. 107 – Überwachungszone
Art. 107398
Überwachungszone
- 398 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Überwachungszone Der Kantonstierarzt legt eine Überwachungszone im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand
- SR-Nummer
- SR 916.401
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht