Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:412
die Untersuchung der betroffenen Tiere auf Pferdepest-Viren;
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.