Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 Absatz 1 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:414
die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:
die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.
Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das BLV anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.