Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des BLV. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.
Das BLV kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.736
Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.737
Das BLV teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.738