Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 52 – Genehmigungsvorbehalt
Art. 52
Genehmigungsvorbehalt
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Verfahren und Vollzug 2. Abschnitt: Vollzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Art. 52 Genehmigungsvorbehalt Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. 7. Kapitel: Verfahren und Vollzug / 2. Abschnitt: Vollzug
- SR-Nummer
- SR 921.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht