Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
für die Wasservogeljagd: Bleischrot;
Munition, deren Projektile eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindigkeit aufweisen;
bleihaltige Kugelmunition ab Kaliber 6 mm;
Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.15
Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.16
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.17
Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.