Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten.
Art. 25 – Internationale Gewässer
Art. 25
Internationale Gewässer
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Vollzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 25 Internationale Gewässer Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten. 8. Abschnitt: Vollzug
- SR-Nummer
- SR 923.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht