Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die:
als Antiquitäten überlassen werden; oder
vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.