Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 26 Vollzug 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. 2 Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 der Gütert