Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.
Art. 9 – Sorgfaltspflicht
Art. 9
Sorgfaltspflicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 9 Sorgfaltspflicht Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde. 2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbew
- SR-Nummer
- SR 930.111.4
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.10.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht