Das Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 199913 wird aufgehoben.
Art. 36 – Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 36
Aufhebung eines anderen Erlasses
- 13 [AS 2000 3104; 2008 3437 Ziff. II 52; 2010 2573 Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3, 2617 Anhang Ziff. 4]
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 36 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 1999 [AS 2000 3104; 2008 3437 Ziff. II 52; 2010 2573 Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3, 2617 Anhang Ziff. 4] wird aufgehoben. [AS 2000 3104; 2008 3437 Ziff. II 52; 2010 2573 Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3, 2617 Anhang Ziff. 4] 9. Abschnitt:
- SR-Nummer
- SR 933.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht