Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.
Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.