Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21 Gesellschaftskapital Das Gesellschaftskapital besteht aus: a. dem Anteilscheinkapital; b. den Reserven; c. dem Vortrag des Jahresergebnisses. 5. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen