Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen:
private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird;
private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann;
operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften;
Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt;
private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann;
Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a–e erbringt.
Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen:
in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen;
Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat;
die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält.
Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet.