SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 40 – Tombolas Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 40Tombolas(Art. 41 Abs. 3 BGS)Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 50 000 Franken. Vorheriger ArtikelArt. 39 – Kleine PokerturniereNächster ArtikelArt. 41 – Sicherheitskonzept Erlass-Kontext SR 935.511 · VGS · Verordnung · Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) Gliederungspfad 4. Kapitel: Kleinspiele Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.01.2024 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien
Art. 40Tombolas(Art. 41 Abs. 3 BGS)Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 50 000 Franken.
Art. 40Tombolas(Art. 41 Abs. 3 BGS)Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 50 000 Franken.