Die Gebühren für Leistungen nach den Artikeln 1, 3, 5 und 7 sowie für das Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG richten sich nach dem Anhang.9
Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410.