Die auf Grund der Eichverordnung vom 17. Dezember 198448 erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. Gestützt auf diese Zulassungen dürfen neue Messmittel noch während zehn Jahren in Verkehr gebracht und erstgeeicht werden.
Art. 37 – Übergangsbestimmungen
Art. 37
Übergangsbestimmungen
- 48 [AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III 1]
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Vollzugs- und Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 37 Übergangsbestimmungen Die auf Grund der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 [AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III 1] erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. Gestützt auf diese Zulassungen dürfen neue Messmittel noch während zehn Jahren i
- SR-Nummer
- SR 941.210
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.02.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht