Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich und erstattet dem Institutsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug, Bericht.
Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vor.
Sie erlässt die Verfügungen.
Sie vertritt das Institut nach aussen.
Sie entscheidet unter Vorbehalt der Artikel 8 Buchstabe i und 9 Absatz 2 über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen. Die übrigen Angestellten des Instituts können nach Bedarf beigezogen werden.