Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
Die Revision richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727 ff. des Obligationenrechts5).
Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.