SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 5 – Organe Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 5OrganeDie Organe des Instituts sind:a.der Institutsrat;b.die Geschäftsleitung;c.die Revisionsstelle. Vorheriger ArtikelArt. 4 – Zusammenarbeit und Beizug DritterNächster ArtikelArt. 6 – Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats Erlass-Kontext SR 941.27 · EIMG · Bundesgesetz · Consolidation: 941.27 - 2013-01-01 Gliederungspfad 3. Abschnitt: Organe und Personal Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.01.2013 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien
Art. 5OrganeDie Organe des Instituts sind:a.der Institutsrat;b.die Geschäftsleitung;c.die Revisionsstelle.
Art. 5OrganeDie Organe des Instituts sind:a.der Institutsrat;b.die Geschäftsleitung;c.die Revisionsstelle.