Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Legierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen.
Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Feingehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).
Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tausendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen.