Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf demjenigen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemisches oder physikalisches Verfahren angebracht sein.
Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschichtdicke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können.
Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Goldauflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennbarer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhrbändern, verbunden ist.
Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent.
Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimalfeingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten.
Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest.