Organisationen, die Finanzhilfe beanspruchen, müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren.
Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten sowie die Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle Auskünfte erteilen, die für den Vollzug von Vorschriften des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration (Art. 4) erforderlich sind.