Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Herstellen:jede Be- oder Verarbeitung einer Ware einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
Erzeugnis:die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
Vormaterialien:die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
Waren:sowohl Erzeugnisse als auch Vormaterialien;
Zollwert:der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 19945 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
Ab-Werk-Preis:der Preis der Ware ab Werk, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses zurückerstattet werden können;
Wert der Vormaterialien:der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Inland für die Vormaterialien bezahlt wird;
Kapitel und Nummern des Harmonisierten Systems:die Kapitel und die vierstelligen Nummern der Nomenklatur nach dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 19836 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.