Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind;
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe g hergestellt worden sind;
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist;
Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a–k hergestellt worden sind.