Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Kopie ihres oder seines Dossiers nach Artikel 72 FIDLEG, so wird sie ihr oder ihm auf einem dauerhaften Datenträger herausgegeben.
Verlangt die Kundin oder der Kunde diese Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal, so kann der Finanzdienstleister dafür eine Entschädigung verlangen.