Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 98 Zuständigkeit Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, der der Finanzdienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist. 5. Titel: Ombudsstellen