Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine operationellen Risiken mittels Verfahren und Instrumente, die geeignet sind, insbesondere die Informationssicherheit und die Aufrechterhaltung der Geschäftsprozesse zu gewährleisten. Er orientiert sich dabei an anerkannten Standards.
Art. 32 – Management der operationellen Risiken
Kontingente vergleichen
Art. 32
Management der operationellen Risiken
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Inhalte dieses Erlasses
Dokumenttext1
Artikel59
11. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 – ZweckArt. 1 Zweck Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung statistischer Erhebungen durch die Nationalbank; b. die Pflicht der Banken, Mindestreserven zu halten; c. Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015,…
Direktlink
Art. 2 – BegriffeArt. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung gelten als: a. Bank: jede Person und Gesellschaft, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934SR 952.0 verfügt; SR 952.0 b. Fassung gem…
Direktlink
12. Kapitel: Statistische Erhebungen
21. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 – GegenstandArt. 3 Gegenstand Die Schweizerische Nationalbank führt die erforderlichen statistischen Erhebungen durch: a. zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben; b. Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. N…
Direktlink
Art. 4 – Grundsätze der DatenerhebungArt. 4 Grundsätze der Datenerhebung 1 Die Nationalbank beschränkt die Zahl und die Art der Befragungen auf das notwendige Mass. Sie achtet insbesondere darauf, dass die Belastung von Personen, die für Erhebungen zu stat…
Direktlink
Art. 5 – ErhebungenArt. 5 Erhebungen 1 Der Anhang zu dieser Verordnung legt für jede Erhebung fest: a. die Bezeichnung; b. den Gegenstand; c. ob sie als Teil- oder als Vollerhebung durchgeführt wird; d. die auskunftspflichtigen Personen;…
Direktlink
Art. 6 – ZusatzerhebungenArt. 6 Zusatzerhebungen 1 Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf zusätzliche Daten angewiesen, so führt sie zusätzliche Erhebungen durch oder verlangt sie im Rahmen bestehender Erhebu…
Direktlink
Art. 7 – Anhörung der AuskunftspflichtigenArt. 7 Anhörung der Auskunftspflichtigen Die Nationalbank gibt den auskunftspflichtigen Personen und ihren Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie mittels Anpassung dieser Verordnung: a. die Organisation und…
Direktlink
22. Abschnitt: Durchführung der Erhebungen
Art. 8 – Mitwirkung der BefragtenArt. 8 Mitwirkung der Befragten 1 Die auskunftspflichtigen Personen werden von der Nationalbank zur Teilnahme an der Erhebung eingeladen. 2 Sie müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der…
Direktlink
Art. 9 – Beizug von DrittenArt. 9 Beizug von Dritten 1 Zieht die Nationalbank Dritte zur Durchführung von Erhebungen bei, so werden diese vertraglich insbesondere dazu verpflichtet: a. die Daten, die ihnen mitgeteilt werden oder die sie im Rahmen…
Direktlink
Art. 10 – Form der MeldungenArt. 10 Form der Meldungen 1 Die Nationalbank erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen. 2 Sie legt insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.
Direktlink
Art. 11 – Vertraulichkeit und DatenschutzArt. 11 Vertraulichkeit und Datenschutz 1 Alle mit der Durchführung von Erhebungen betrauten Personen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln. Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem…
Direktlink
13. Kapitel: Mindestreserven
Art. 12 – GeltungsbereichArt. 12 Geltungsbereich 1 Mindestreservepflichtig sind ausschliesslich Banken. 2 Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung erfüllen die Mindestreservepflicht auf Gruppenebene.
Direktlink
Art. 13 – Anrechenbare AktivenArt. 13 Anrechenbare Aktiven Für die Erfüllung der Mindestreservepflicht anrechenbar sind folgende auf Schweizerfranken lautende Aktiven der Banken: a. Umlaufmünzen (ohne Gedenk- und Anlagemünzen) zu 100 Prozent b. Bank…
Direktlink
Art. 14 – Massgebliche VerbindlichkeitenArt. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 7. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3023). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 7. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3023). Massgebliche Verb…
Direktlink
Art. 15 – Höhe der Mindestreserve und Erfüllung des MindestreserveerfordernissesArt. 15 Höhe der Mindestreserve und Erfüllung des Mindestreserveerfordernisses 1 Die erforderliche Mindestreserve beträgt 4 Prozent des Durchschnitts aus den drei der jeweiligen Unterlegungsperiode vorausgegangenen Mona…
Direktlink
Art. 16 – NachweispflichtArt. 16 Nachweispflicht Die Banken melden der Nationalbank bis zum Ende des Monats der abgeschlossenen Unterlegungsperiode die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Die Nationalbank legt Form und Modalitäten der Meldung…
Direktlink
Art. 17 – ZinspflichtArt. 17 Zinspflicht 1 Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unterlegungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode…
Direktlink
14. Kapitel: Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen
21. Abschnitt: Bestimmung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
Art. 18 – OffenlegungspflichtArt. 18 Offenlegungspflicht 1 Die Offenlegungspflicht nach Artikel 20 Absatz 1 NBG gilt für: a. Zahlungssysteme, über die Zahlungen im Betrag von mehr als 25 Milliarden Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abgewickelt wer…
Direktlink
Art. 19 – VerfahrenArt. 19 Verfahren 1 Die Nationalbank stellt die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse im Sinne von Artikel 22 FinfraGSR 958.1 durch Verfügung fest. SR 958.1…
Direktlink
Art. 20 – Kriterien für systemisch bedeutsame FinanzmarktinfrastrukturenArt. 20 Kriterien für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystem…
Direktlink
22. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 21a – Anwendbarkeit der besonderen AnforderungenArt. 21a Eingefügt durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Eingefügt durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Anwendbark…
Direktlink
Art. 22 – Unternehmensführung und OrganisationArt. 22 Unternehmensführung und Organisation 1 Der Betreiber verfügt über angemessene Regeln und Verfahren zur Unternehmensführung. Dazu zählen insbesondere: a. eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen, we…
Direktlink
Art. 22a – Verwaltungsrat, Geschäftsführung und interne RevisionArt. 22a Verwaltungsrat, Geschäftsführung und interne Revision 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung verfügen über einen einwandfreien Ruf und über die Erfahrung und die Fähigkeiten, die nötig si…
Direktlink
Art. 22b – Dokumentation und AufbewahrungArt. 22b Dokumentation und Aufbewahrung 1 Der Betreiber zeichnet die wesentlichen erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. 2…
Direktlink
Art. 23 – Vertragliche GrundlagenArt. 23 Vertragliche Grundlagen 1 Die vertraglichen Grundlagen der Finanzmarktinfrastruktur legen insbesondere fest: a. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines…
Direktlink
Art. 23a – TransparenzArt. 23a Transparenz 1 Der Betreiber veröffentlicht regelmässig in Grundzügen alle wesentlichen die Finanzmarktinfrastruktur betreffenden Informationen, insbesondere: a. die Funktionsweise der Finanzmarktinfrastruktur;…
Direktlink
Art. 24 – Zugang und AusschlussArt. 24 Zugang und Ausschluss 1 Der Betreiber gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu seinen Dienstleistungen. 2 Er kann den Zugang beschränken, sofern dadurch die Sicherheit oder die Effizienz der Fi…
Direktlink
Art. 24a – Ausfall eines TeilnehmersArt. 24a Ausfall eines Teilnehmers 1 Der Betreiber verfügt über Regeln und Verfahren, die geeignet sind, den Ausfall eines Teilnehmers zu bewältigen und die Kredit- und Liquiditätsrisiken für die Finanzmarktinfrastruktu…
Direktlink
Art. 24bArt. 24b Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307).
Direktlink
Art. 25 – ZahlungsmittelArt. 25 Zahlungsmittel 1 Sofern möglich und praktikabel, wickelt die Finanzmarktinfrastruktur Zahlungen durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank ab. 2 Andernfalls verwendet die Finanzmarktinfrastruk…
Direktlink
Art. 25a – FinalitätArt. 25a Finalität 1 Die Regeln der Finanzmarktinfrastruktur legen den Zeitpunkt fest, ab welchem: a. eine Weisung eines Teilnehmers für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann; b. eine Zahlung ab…
Direktlink
Art. 25b – Abwicklung wechselseitiger VerpflichtungenArt. 25b Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Abwicklung w…
Direktlink
Art. 25c – ZentralverwahrerArt. 25c Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Zentralverwa…
Direktlink
Art. 26 – Aufrechterhaltung und Beendigung systemisch bedeutsamer GeschäftsprozesseArt. 26 Aufrechterhaltung und Beendigung systemisch bedeutsamer Geschäftsprozesse 1 Der Betreiber identifiziert die Szenarien, welche die Geschäftsfortführung gefährden können und erstellt einen Plan, um die systemisch…
Direktlink
Art. 27 – Grundsätze des RisikomanagementsArt. 27 Grundsätze des Risikomanagements 1 Der Betreiber verfügt über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken, insbesondere rechtlicher Risiken, der Kred…
Direktlink
Art. 28 – Management der KreditrisikenArt. 28 Management der Kreditrisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Kreditrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente. 2 Er verfügt über Sicherheiten gemäss Artikel 28a, die a…
Direktlink
Art. 28a – SicherheitenArt. 28a Sicherheiten 1 Der Betreiber akzeptiert zur Absicherung von Risiken ausschliesslich liquide Sicherheiten, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. 2 Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig. Er wendet auc…
Direktlink
Art. 28b – Finanzmittel und Wasserfallprinzip einer zentralen GegenparteiArt. 28b Finanzmittel und Wasserfallprinzip einer zentralen Gegenpartei 1 Eine zentrale Gegenpartei begrenzt ihre Kreditrisiken gegenüber ihren Teilnehmern, indem sie von diesen Sicherheiten gemäss Artikel 28a in Form v…
Direktlink
Art. 28c – Berechnung der Einschusszahlungen einer zentralen GegenparteiArt. 28c Berechnung der Einschusszahlungen einer zentralen Gegenpartei 1 Die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers decken die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufg…
Direktlink
Art. 28d – Risikokontrolle einer zentralen GegenparteiArt. 28d Risikokontrolle einer zentralen Gegenpartei 1 Eine zentrale Gegenpartei prüft: a. täglich anhand von Backtests, ob die eingeforderten Ersteinschusszahlungen die Anforderungen gemäss Artikel 28c Absatz 1 erfülle…
Direktlink
Art. 29 – Management der LiquiditätsrisikenArt. 29 Management der Liquiditätsrisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Liquiditätsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente. 2 Er verfügt über ausreichend Liquidität, um s…
Direktlink
Art. 30 – Management der Verwahrungs- und AnlagerisikenArt. 30 Management der Verwahrungs- und Anlagerisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Verwahrungs- und Anlagerisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente. 2 Verwahrt er eigene V…
Direktlink
Art. 31 – Management der allgemeinen GeschäftsrisikenArt. 31 Management der allgemeinen Geschäftsrisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine allgemeinen Geschäftsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente. 2 Um Verluste aus allgemei…
Direktlink
Art. 32 – Management der operationellen RisikenArt. 32 Management der operationellen Risiken Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine operationellen Risiken mittels Verfahren und Instrumente, die geeignet sind, insbesondere die Informationssic…
Aktueller Artikel
Direktlink
Art. 32a – InformationssicherheitArt. 32a Informationssicherheit 1 Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz und eine geeignete Organisationsstruktur, um das Management der auf die Informationssicherheit ausgerichteten Aufgaben und Akt…
Direktlink
Art. 32b – GeschäftskontinuitätArt. 32b Geschäftskontinuität 1 Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz, um die Geschäftsprozesse, insbesondere die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, bei Eintreten von Schadenereignissen aufre…
Direktlink
Art. 32c – RechenzentrenArt. 32c Rechenzentren 1 Der Betreiber verfügt über mindestens zwei Rechenzentren, die hohen Anforderungen genügen, insbesondere in Bezug auf die physische Sicherheit, den Brandschutz, die Energieversorgung, die Kühlung…
Direktlink
Art. 32d – AuslagerungArt. 32d Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Auslagerung…
Direktlink
Art. 33 – Management der Risiken aus indirekter TeilnahmeArt. 33 Management der Risiken aus indirekter Teilnahme Sofern die Finanzmarktinfrastruktur über indirekte Teilnehmer verfügt und diese für den Betreiber ersichtlich sind, so identifiziert, misst, steuert und überwacht…
Direktlink
Art. 34 – Management der Risiken aus Verbindungen zwischen FinanzmarktinfrastrukturenArt. 34 Management der Risiken aus Verbindungen zwischen Finanzmarktinfrastrukturen 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht die Risiken, die sich aus Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastruktur…
Direktlink
23. Abschnitt: Beurteilung der Einhaltung der besonderen Anforderungen
Art. 35 – AuskunftspflichtArt. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Auskunftspfli…
Direktlink
Art. 36 – Berichterstattungs- und InformationspflichtArt. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1987). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1987). Berichterstat…
Direktlink
Art. 37 – Prüfungen vor OrtArt. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1987). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1987). Prüfungen vor…
Direktlink
Art. 38 – Verfahren bei Nichteinhalten von besonderen AnforderungenArt. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Verfahren bei…
Direktlink
Art. 39Art. 39 Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307).
Direktlink
15. Kapitel: Kontrolle
Art. 40Art. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). 1 Die Prüfges…
Direktlink
16. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 – ÜbergangsbestimmungenArt. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). Übergangsbest…
Direktlink
Art. 42 – InkrafttretenArt. 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Direktlink
Anhänge1
ErhebungenAnhang (Art. 5 Abs. 1) Erhebungen Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates und der FINMA über die Rec…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Kontingente vergleichen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Stand
–
Letzter RUG Snapshot
–
Artikel-Version
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 32 Management der operationellen Risiken Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine operationellen Risiken mittels Verfahren und Instrumente, die geeignet sind, insbesondere die Informationssicherheit und die Aufrechterhaltung der Geschäftsprozesse zu gewährleisten. Er orie
- SR-Nummer
- SR 951.131
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.03.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht