Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
Art. 114 – Depotbank
Art. 114146
Depotbank
- 146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Art. 114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Depotbank Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen. 3.
- SR-Nummer
- SR 951.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht