Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 121 Zahlstelle 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des BankGSR 952.0 vorzusehen. SR 952.0 2 Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei der Zahlstelle verlangen. 4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen / 1. Kapitel: Begriff und Genehmigung