Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive Kapitalanlagen aus den Vertragsstaaten anstelle der Genehmigungspflicht eine blosse Meldepflicht vorsehen.
Art. 122 – Staatsverträge
Art. 122
Staatsverträge
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 122 Staatsverträge Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive Kapitalanlagen aus den Vertragsstaaten anstelle der Genehmigungspflicht eine blosse Meldepflicht vorsehen. 4. Titel
- SR-Nummer
- SR 951.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht