Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta zu berechnen.
Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12.
Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta:
nach Anhang 1 Ziffer 13, wenn die Bank Kreditschutz kauft;
nach Anhang 1 Ziffer 14, wenn die Bank Kreditschutz verkauft.
Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere Nth‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen.
Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta:
+ 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers (Art. 12 Abs. 2) steigt; oder
– 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers sinkt.