(Art. 83a Abs. 2 ERV)
Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sämtliche Positionen mit Optionscharakter zu erfassen.
Ist der Optionscharakter nur schwach ausgeprägt, so kann das Finanzinstrument statt als Option auch entsprechend seiner hauptsächlichen Charakteristik erfasst werden.