Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ist für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos:
das allgemeine Zinsrisiko pro Währung zu bestimmen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 18 Absatz 5 für Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist;
das spezifische Zinsrisiko pro Emission zu bestimmen.
Bei Optionen mit Aktienfutures oder Aktienindexfutures als Basiswert muss das Zinsrisiko des Basiswerts für die Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt werden.
Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.