(Art. 81a Abs. 1 und 84 ERV)
Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sind sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Zinsrisiken zu erfassen.
Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos sind jene Derivate nicht zu erfassen, die auf Referenzsätzen basieren.
Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Erfassung der Positionen nach dem 5. Abschnitt.