(Art. 131 FinfraG)8
Die Übernahmekommission kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, sofern diese durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind.
Sie kann namentlich den Anbieter9 von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und:
Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind; und
keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen.10