Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA;
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).