Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem;
die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit sie diesen Zugriff für einen der folgenden Zwecke benötigen:
zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;
zur Anwendung des GwG.
Wird im Zuge des Abgleichs ein Treffer erzielt, können die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG die Meldestelle ersuchen, weitere Angaben zu übermitteln.