In diesem Gesetz gelten als:
Drittverwahrungsstelle: eine Verwahrungsstelle, die für andere Verwahrungsstellen Effektenkonten führt;
Kontoinhaberin oder Kontoinhaber: eine Person oder Personengesamtheit, auf deren Namen eine Verwahrungsstelle ein Effektenkonto führt;
Anlegerin oder Anleger: eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber, die oder der nicht Verwahrungsstelle ist, oder eine Verwahrungsstelle, die Bucheffekten für eigene Rechnung hält;
qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger: eine Verwahrungsstelle; eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung; eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
sammelverwahrte Wertpapiere: Wertpapiere im Sinne von Artikel 973ades Obligationenrechts19;
Globalurkunde: ein Wertpapier im Sinne von Artikel 973b des Obligationenrechts;
einfache Wertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973c des Obligationenrechts;
Registerwertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973d des Obligationenrechts.