Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.
Art. 68 – Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Art. 68
Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2024
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Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen. 2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen / 4. Kapitel: Zentralverwahrer / 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 958.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht