(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG)
Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.
Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse breit gestreut werden und von den Teilnehmern als verlässlich angesehen werden;
Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren;
Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;
Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.