Gegenüber der Offenlegungsstelle und der Gesellschaft ist bei jeder Meldung eine Kontaktperson unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und elektronischer Adresse zu benennen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 23 Ergänzende Angaben Gegenüber der Offenlegungsstelle und der Gesellschaft ist bei jeder Meldung eine Kontaktperson unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und elektronischer Adresse zu benennen. 5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen / 2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlich