In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.
Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
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Art. 18 Vollmacht 1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben. 2 Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit / 4. Kapite