Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Katastrophe:
ein Naturereignis oder ein zivilisationsbedingtes Ereignis, dessen unmittelbare Auswirkungen die betroffene Gemeinschaft nicht allein bewältigen kann.
Katastrophenhilfe:
Leistungen zur Katastrophenbewältigung und Katastrophenvorsorge;
grenznahes Ausland:
an die Schweiz angrenzendes Ausland im Umkreis von rund 30 km ab Landesgrenze;
Einsatzstaat:
derjenige Staat, in dem die Hilfe geleistet wird;
Mittel:
die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfsmannschaften, Spezialistinnen und Spezialisten, inklusive Ausrüstung, Hilfsgüter, Versorgungsgüter und Leistungen.