Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen ausgewählt, die für ihre Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
Dem Ausschuss darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Ausschuss zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.