Vorbehaltlich Artikel 6 steht der Präsident des Europäischen Patentamts im Genuss der Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19614 eingeräumt werden.
Die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt jedoch nicht im Fall eines Verstosses des Präsidenten des Europäischen Patentamts gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr oder im Fall eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm gesteuertes Motorfahrzeug verursacht wurde.