In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
«Mitgliedstaat» bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
«Archive» bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschliesslich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
«amtliche Tätigkeiten» der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
«Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte;
«Vertreter» der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
«Mitglieder des Personals» bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
«Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.