Die Artikel 7 und 8 sind nicht auf den Kauf von Waren und Dienstleistungen und die Einfuhr von Waren anwendbar, die für den persönlichen Bedarf des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals der Organisation bestimmt sind.
Art. 9
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.04.2020
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Art. 9 Die Artikel 7 und 8 sind nicht auf den Kauf von Waren und Dienstleistungen und die Einfuhr von Waren anwendbar, die für den persönlichen Bedarf des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals der Organisation bestimmt sind.
- SR-Nummer
- SR 0.192.110.942.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.07.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht