Jede Nachbildung eines Werkes kann in denjenigen Verbandsländern, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Behörden beschlagnahmt werden.
In einem solchen Land kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Lande herrühren, in welchem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes.