Consolidation: 0.231.14 - 2006-05-05
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.231.14
AS 1970 649; BBl 1968II 897
Amtlicher deutscher Text gemäss Artikel 37 Absatz 1) Buchstabe b)
Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 1
Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 19692
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970
Artikel 22–38 in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1970
(Stand am 5. Mai 2006)
Die Verbandsländer,
gleichermassen vom Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen,
haben beschlossen, die am 9. September 18863 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 18964 in Paris vervollständigte, am 13. November 19085 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte, am 2. Juni 19286 in Rom revidierte und am 26. Juni 19487 in Brüssel revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
- 1 Die Schweiz hat nur die Art. 22–38 der Übereinkunft ratifiziert, nicht aber die Art. 1–21 und das Protokoll. Erstere sind für die Schweiz noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der in Paris 1971 revidierten Fassung (SR 0.231.15 Art. 32 Abs. 1) nicht beigetreten sind.
- 2 Art. 1 Ziff. 3 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600)
- 3 [AS 10 219]
- 4 [AS 16 611]
- 5 [BS 11931 945]
- 6 SR 0.231.12
- 7 SR 0.231.13
- SR-Nummer
- SR 0.231.14
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 05.05.2006
- Dokumentdatum
- 14.07.1967
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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